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Angaben gemäß § 5 TMG

 

Bramble Germany GmbH

Kanalstr. 9

22085 Hamburg

Postfach 202321

20216 Hamburg

Vertreten durch: Ralph Thelen

Registereintrag: Eintragung im Handelsregister

Registergericht: Hamburg

Registernummer: HRB129449

Umsatzsteuer-ID: Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß §27a Umsatzsteuergesetz: DE291657191

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Urheberrecht

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Bildrechte der genutzten Bilder wurden durch die Bramble Germany GmbH erworben

Quelle: ADOBE STOCK 

 

 

AGB´S

 

1.     Geltung/Angebote

(1)   Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden (nachfolgend „Käufer“). Die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer i. S. d. § 14 BGB, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

(2)   Der Käufer erkennt an, dass für alle bestehenden und zukünftigen Verträge über Waren ausschließlich diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen als Rahmenvereinbarung gelten, ohne dass die Bramble GmbH (nachfolgend „Verkäufer“) in jedem Einzelfall wieder darauf hinweisen muss.

(3)   Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich.

(4)   Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Angebote des Käufers gelten nur bei ausdrücklicher Erklärung des Verkäufers als angenommen. Die Annahme kann entweder schriftlich oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer erklärt werden.

(5)   Soweit der Verkäufer ein Angebot annimmt, geschieht dies immer unter dem Vorbehalt ordnungsgemäßer Belieferung durch seine Zulieferer.

(6)   Es gelten die bei Vertragsabschluss gültigen Incoterms (ICC 2010) der Internationalen Handelskammer.

(7)   Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben lediglich klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2.     Fristen 

(1)   Werktage im Sinne dieser Bedingungen sind die Wochentage Montag bis Freitag mit Ausnahme der gesetzlichen Feiertage in der Bundesrepublik Deutschland sowie des 24. und 31. Dezembers.

(2)   Der Tag des Vertragsabschlusses bzw. der Tag des Eingangs einer Erklärung, mit der eine Frist gesetzt wird, zählen bei der Fristberechnung nicht mit.

(3)   Erklärungen, die an Fristen gebunden sind, müssen bis spätestens 16.00 Uhr MEZ des letzten Tages der Frist beim Empfänger eingegangen sein.

3.     Gewicht 

(1)   Die vereinbarte  Gewichtsmenge darf vom Verkäufer um 2 %, wenn „circa“ vereinbart um 5 % unter- oder überschritten werden. Jede Teillieferung gilt insoweit als gesonderter Kontrakt. Die Über- oder Unterschreitung ist vom Verkäufer bei Lieferung bzw. Teillieferung anzuzeigen.

(2)   Das bei Abgang bzw. Ankunft durch Verwiegung bzw. Vermessung festgestellte Gewicht ist für Erfüllung und Berechnung maßgebend; jede Partei hat das Recht, selbst oder durch einen Beauftragten bei der Verwiegung/Vermessung mitzuwirken. Achsverwiegungen sind unzulässig.

(3)   Festgestellte Gewichtsabweichungen sind zum Kontraktpreis zu verrechnen.

4.     Mengenerfüllung 

Ist eine durch zwei Zahlen begrenzte Menge (von – bis) vereinbart, gilt die Mitte als Erfüllungsgrundlage.

5.     Qualität

(1)   Bei Verkauf laut Muster muss die Ware im Durchschnitt dem Aussehen und den Analysedaten des Kaufmusters entsprechen.

(2)   Bei Verkauf „auf Mustergutbefund“ ist zu vereinbaren, bis wann der Käufer seine Entscheidung abzugeben hat. Hat der Käufer innerhalb der vereinbarten Frist seine Entscheidung dem Verkäufer nicht mitgeteilt, gilt das Muster als genehmigt.

(3)   Bei Verkauf „tel quel“ ist der Käufer verpflichtet, die Ware ohne Rücksicht auf Qualität zu übernehmen, vorausgesetzt, dass die Warengattung der vertraglichen Bezeichnung entspricht.

(4)   Eine Probenentnahme erfolgt nur am Versandort und auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers sowie auf seine Kosten durch einen sachverständigen, vereidigten Gutachter. Der Käufer hat dem Verkäufer den Wunsch nach Entnahme einer Probe rechtzeitig, spätestens bei Erteilung des Versandauftrages, mitzuteilen.

(5)   Erfolgt eine Probenentnahme, so ist diese für die Feststellung der Beschaffenheit der Ware maßgebend. In allen anderen Fällen ist die gezogene Werksprobe maßgebend.

(6)   Auch ohne besondere Vereinbarungen muss Ware in handelsüblicher Qualität geliefert werden.

6.     Preise

(1)   Die Verkaufspreise verstehen sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Werk und ausschließlich Fracht, Verpackung, Verladung und Transportversicherung sowie unversteuert. Alle Preisangaben sind in Euro, es sei denn, dass eine anders lautende schriftliche Vereinbarung vorliegt.

(2)   Hoheitliche oder Behördliche Maßnahmen, die nach Abschluss des Vertrages zu Lasten des Verkäufers getroffen werden und sich auf den Verkaufspreis auswirken (z. B. auf dem Gebiet der Steuern, Zölle, anderer Grenzabgaben, Beförderungstarife, des Lebensmittelrechts und ähnlichem), ergeben einen Ausgleichsanspruch des Verkäufers gegenüber dem Käufer.

(3)   Bei Verkäufen von unverzollter Ware gehen sämtliche mit der Zollabfertigung zusammenhängenden Kosten zu Käufers Lasten.

(4)   Ändert sich der kontrahierte Bestimmungsort, werden entstehende Mehr- oder Minderkosten je nach der Paritätsdifferenz pro und contra verrechnet.

7.     Zahlungsmodalitäten

(1)   Zahlungen haben in Euro, ohne Abzüge zu erfolgen und sind mit vertragsgemäßer Übergabe der Ware fällig. Es sei denn, es liegt eine anders lautende schriftliche Vereinbarung vor.

(2)   Der Käufer darf nur mit unbestrittenen oder mit rechtskräftigen Forderungen aufrechnen; das Leistungsverweigerungsrecht sowie das Zurückbehaltungsrecht des Käufers sind ausgeschlossen.

(3)   Hat der Käufer seine Zahlungen – auch aus anderen Verträgen mit dem Verkäufer – eingestellt oder liegen Tatsachen vor, die einer Zahlungseinstellung im Wesentlichen gleichen, so werden alle ihm gegenüber bestehenden Forderungen sofort fällig. Der Verkäufer ist berechtigt, für weitere Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen, auch wenn diesen ein anderer Vertrag zu Grunde liegt. Wird die Vorauszahlung nicht geleistet, kann der Verkäufer vom Vertrag zurücktreten.

(4)   Soweit infolge nachträglich eingetretener Umstände, aus denen sich eine Vermögensverschlechterung ergibt, der Zahlungsanspruch des Verkäufers gefährdet ist, ist dieser berechtigt, ihn fällig zu stellen und für noch ausstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen.

(5)   Die in 7. (3) und (4) genannten Rechtsfolgen kann der Käufer durch Sicherheitsleistung in Höhe des gefährdeten Zahlungsanspruchs des Käufers abwenden.

(6)   Der Käufer gerät zehn (10) Tage nach Fälligkeit in Verzug, ohne dass es einer ausdrücklichen Mahnung bedarf.

(7)   Bei Zahlungsverzug werden Zinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz berechnet. § 353 HGB bleibt unberührt.

(8)   Der Verkäufer ist darüber hinaus berechtigt, mit allen Forderungen der zu Cremer gehörenden Unternehmen, die auf der Homepage unter www.cremer.de aufgeführt sind, aufzurechnen.

(9)   Der Verkäufer hat ferner ein Zurückbehaltungsrecht an der Ware, die an den Käufer und/oder an irgendein mit ihm verbundenes Unternehmen zu liefern ist hinsichtlich aller offenen und fälligen Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer und/oder ein mit ihm verbundenes Unternehmen.

8.     Lieferung/Abnahme 

(1)   Bei Verträgen auf „Lieferung“ bestimmt der Verkäufer den Zeitpunkt der Lieferung bzw. Abnahme innerhalb der vereinbarten Frist. Der Tag der Lieferung ist dem Käufer mindestens fünf (5) Werktage vorher bekannt zu geben, wobei der Tag der Bekanntgabe nicht mitgerechnet wird.

(2)   Bei Verträgen auf „Abruf“ bestimmt der Käufer den Zeitpunkt der Lieferung innerhalb der vereinbarten Frist. Er hat dem Verkäufer den gewünschten Abnahmetermin mindestens fünf (5) Werktage vorher bekannt zu geben.

(3)   Bei Verträgen auf „Lieferung“ oder „Abruf“ umfasst der Begriff „sofort“ drei (3) Werktage und der Begriff „prompt“ zehn (10) Werktage vom Tage des Vertragsabschlusses, der nicht mitgerechnet wird.

(4)   Bei Verträgen mit der Vereinbarung „sukzessive Lieferung“ oder „sukzessive Abnahme“ ist die vereinbarte Menge in ungefähr gleichen Teilmengen während des vereinbarten Liefer- oder Abnahmezeitraums zu liefern/abzunehmen.

(5)   Teillieferungen oder Teilabnahmen sind zulässig, dürfen aber eine Mindestmenge von 23.000 kg nicht unterschreiten. Jede Teillieferung gilt als gesonderter Kontrakt.

(6)   Bei Überschreitung des Liefer- oder Abnahmetermins sind Verkäufer bzw. Käufer berechtigt, falls sie nicht auf Erfüllung bestehen, nach erfolglosem Ablauf einer Nachfrist entweder von dem nicht erfüllten strittigen Teil des Vertrages zurückzutreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Bei Festsetzung der Nachfrist dürfen bei dem Liefertermin „sofort“ drei (3) Werktage, bei allen anderen Lieferterminen sechs (6) Werktage nicht unterschritten werden. Nachfristen erübrigen sich bei Fixgeschäften.

(7)   Verträge über Lieferungen, die von keiner Vertragspartei innerhalb eines (1) Monats nach Ablauf des vereinbarten Liefer- oder Abnahmetermins angemahnt worden sind, gelten als aufgehoben. Sie sind zum Tagespreis für den letzten Werktag des dem Lieferzeitraum folgenden Monats abzurechnen. Die Differenzen sind zu erstatten.

(8)    Naturereignisse, Ausnahmezustände, Streik und streikähnliche Maßnahmen, Betriebsstörungen (z. B. Feuer), Aus- und Einfuhrbeschränkungen sowie sonstige Fälle „höherer Gewalt“ entbinden die betroffene Vertragspartei von der Einhaltung der Liefer- oder Abnahmefristen. Das Vorliegen eines Falles von „höherer Gewalt“ ist der Gegenpartei unverzüglich, jedoch spätestens 48 Stunden nach Bekanntwerden anzuzeigen. Die vereinbarten Liefer- oder Abnahmefristen verlängern sich automatisch um die Dauer des Ereignisses von „höherer Gewalt“. Entstehen dem Verkäufer durch die Verzögerungen Kosten, sind diese von dem Käufer zu erstatten. Dauert die Verhinderung aufgrund „höherer Gewalt“ länger als dreißig (30) Tage seit Ablauf des vertraglichen Liefer-oder Abnahmetermins, haben Verkäufer und Käufer das Recht, innerhalb der darauf folgenden sieben (7) Werktage durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten.

(9)    Erfüllungsort für die Lieferungen des Verkäufers ist der Ort des Lieferwerks oder des Lagers, aus dem geliefert wird; für die Zahlungsverpflichtungen des Käufers ist der Erfüllungsort Hamburg.

9.     Sicherheiten

Der Verkäufer hat Anspruch auf nach Art und Umfang übliche Sicherheiten für seine Forderungen, auch soweit sie bedingt oder befristet sind.

10.    Eigentumsvorbehalt

(1)    Die Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung sämtlicher, auch der bedingten oder künftig ent­stehenden Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus dem Kaufvertrag und der gegenseitigen Geschäfts­beziehung Eigentum des Verkäufers (Vorbehaltsware). Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die jeweilige Saldoforderung des Verkäufers.

(2)    Dem Käufer ist eine Bearbeitung, Verarbeitung, Vermischung oder Veräußerung von Vorbehaltsware nur unter der Bedingung gestattet, dass er detaillierte Aufzeichnungen über den jeweiligen Verbleib der Vorbehaltsware nach Menge und Wert führt. Im Falle des Verzuges ist er verpflichtet, auf seine Kosten dem Verkäufer  entsprechende Nachweise vorzulegen. Die Bearbeitung oder Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets im Auftrage des Verkäufers, ohne dass für diesen Verbindlichkeiten daraus erwachsen. Diesem steht das Eigentum an der durch Bearbeitung oder Verarbeitung entstehenden neuen Sache zu.

(3)    Bei Verarbeitung mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren, steht dem Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache zu, im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den anderen verarbeiteten Waren zur Zeit der Verarbeitung. Unter dem Wert der Vorbehaltsware ist, auch im Folgenden, der dem Käufer vom Verkäufer hierfür  berechnete Kaufpreis zu verstehen.

(4)    Für den Fall, dass die Vorbehaltsware mit  anderen Sachen vermischt oder verbunden wird, überträgt der Käufer hiermit dem Verkäufer schon jetzt seine Eigentums- bzw. Miteigentumsrechte an dem vermischten Bestand oder der verbundenen einheitlichen Sache und verwahrt diese (im  Folgenden ebenfalls Vorbehaltsware) für den Verkäufer.

(5)    Der Käufer ist ermächtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter Eigentumsvorbehalt weiter zu veräußern; die Verpfändung, Sicherungsübereignung, Abtretung oder sonstige Überlassung an Dritte außerhalb des ordnungsgemäßen Geschäftsganges ist ihm untersagt. Alle dem Käufer aus der Weiterveräußerung, einerlei ob  dieselbe vor oder nach der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung erfolgt, zustehenden Kundenforderungen, einschließlich aller Nebenrechte, tritt der Käufer hiermit schon jetzt an den Verkäufer zur Sicherheit ab.

(6)    Für den Fall, dass die Vorbehaltsware selbst oder – gleichgültig in welchem Zustand – vom Käufer zusammen mit anderen, nicht dem Verkäufer gehörenden Waren zu einem Gesamtpreis verkauft wird, erfolgt die hiermit bereits vollzogene Abtretung der Forderung aus dem Weiterverkauf nur in Höhe desjenigen Betrages, den der Verkäufer dem Käufer für den fraglichen Teil der Vorbehaltsware berechnet hat.

(7)    Für den Fall, dass aus der Weiterveräußerung der Käufer von seinen Kunden Wechsel oder Schecks erhält, tritt er hiermit dem Verkäufer die gegen seine Kunden bestehenden entsprechenden Wechsel- und Scheckforderungen ab, und zwar in Höhe der dem Verkäufer gemäß 10.(5) abgetretenen Forderung aus der Weiterveräußerung. Das Eigentum an den Wechsel- und Scheckurkunden wird hiermit vom Käufer auf den Verkäufer übertragen, der Käufer verwahrt die Urkunden für den Verkäufer.

(8)    Der Käufer ist bis auf Widerruf ermächtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen.

(9)    Im Falle des Widerrufs hat der Käufer auf Verlangen des Verkäufers alle gewünschten Auskünfte zu erteilen, den Forderungsübergang seinen Kunden anzuzeigen und diesbezügliche Kundenwechsel und Schecks dem Verkäufer zu übergeben.

(10)  Der Käufer hat die Vorbehaltsware dem Verkäufer auf dessen Verlangen herauszugeben, wenn er mit einer Zahlung in Verzug gerät.

(11)  Der Käufer hat ferner dem Verkäufer jeden Zugriff (z. B. durch Pfändung) Dritter auf die Vorbehaltsware und/oder auf die dem Verkäufer abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

(12)  Auf schriftliches Verlangen des Käufers hat der Verkäufer von ihm auszuwählende Sicherungen insoweit freizugeben, als der Wert der zu seinen Gunsten bestehenden Sicherungen die gegenüber dem Käufer zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.

11.    Mängelansprüche 

(1)    Der Käufer hat bei Vorliegen eines Mangels einen Anspruch auf Nacherfüllung. Der Verkäufer kann nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels oder Lieferung mangelfreier Ware leisten. Der Rücktritt vom Vertrag sowie die Minderung des Kaufpreises sind ausgeschlossen, es sei denn die Nacherfüllung ist fehlgeschlagen. Das Recht auf Ersatzlieferung ist nur gegeben, wenn die Ware in dem angedienten Versandbehälter zurückgeliefert wird.

(2)    Beanstandungen der Ware wegen offensichtlicher Mängel müssen innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Übergabe oder Ablieferung der Ware geltend gemacht werden. Haften der Ware verdeckte Mängel an, so behält der Käufer die o. g. Gewährleistungsrechte nur, wenn er binnen drei (3) Werktagen nach der Entdeckung der Mängel diese bei dem Verkäufer anzeigt.

(3)    Nach Beginn der Verarbeitung oder nach Weiterversand vom ursprünglichen Bestimmungsort sind Mängelrügen unter allen Umständen ausgeschlossen, soweit nicht neutrale Siegelmuster für  die  Qualitätsbeurteilung vorliegen. Die Parteien haben das Recht, bei der Bemusterung mitzuwirken.

(4)    Bei zugesicherten Eigenschaften gilt die gesetzliche Regelung.

(5)    Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers als unberechtigt heraus, können wir die hieraus entstandenen Kosten vom Käufer ersetzt verlangen.

(6)    Ansprüche des Käufers gegen den Verkäufer gem. § 478 BGB sind auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Käufer geltend gemachten Mängelansprüche durch Dritte beschränkt.

12.    Haftungsbeschränkungen

(1)    Für die Verletzung vertraglicher und außervertraglicher Pflichten haftet der Verkäufer, auch für seine leitenden Angestellten und Erfüllungsgehilfen, nur im Falle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit.

(2)    Die Haftung für Mangel- und Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen.

(3)    Soweit nicht anders vereinbart, verjähren die vertraglichen Ansprüche, die dem Käufer aus Anlass und im Zusammenhang mit der Lieferung der Ware gegen den Verkäufer entstehen, ein Jahr nach Ablieferung der Ware.

(4)    Diese Haftungsbeschränkungen finden jedoch keine Anwendung bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird und bei schuldhaft herbeigeführten Schäden des Lebens, des Körpers und der Gesundheit sowie bei der Verjährung von Rückgriffsansprüchen gem. § 478 BGB. Die Haftung bei schuldhaften Verstößen gegen wesentliche Vertragspflichten ist im Falle leichter Fahrlässigkeit auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt.

(5)    Zwingende  Ansprüche  Geschädigter  aufgrund  des  Produkthaftungsgesetzes bleiben unberührt.

13.    Rechtsanwendung 

Für die Vertrags- und Rechtsbeziehungen zwischen dem Verkäufer  und  dem  Käufer  gilt  das Recht  der  Bundesrepublik Deutschland. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über den internationalen Warenverkauf (CISG) findet keine Anwendung.

14.    Schiedsklausel  

Über alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist ein Schiedsgericht nach den Schiedsgerichts-Bestimmungen des Deutschen Verbandes des Großhandels mit Ölen, Fetten und Ölrohstoffen e.V. (GROFOR) ausschließlich zuständig. Der Ort des schiedsgerichtlichen Verfahrens ist Hamburg.

15.    Salvatorische Klausel 

Sollten einzelne Klauseln dieser Bedingungen ungültig sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen nicht. Eine unwirksame Bedingung gilt als durch eine solche Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bedingung am nächsten kommt und rechtsgültig ist

1.  General Terms 

These General Terms and Conditions of Sale are binding for all contracts. Buyer’s Purchasing Terms and Conditions are hereby rejected and considered null and void, even if no express objection is being made by Bramble GmbH (“Bramble”) when the order is confirmed. These terms and conditions also apply to all future contracts with the Buyer, even if this is not expressly agreed upon again. Those Incoterms of the International Chamber of Commerce in force at the time of the conclusion of the contract shall be of application thereto. Offers by Bramble shall not be binding and subject to their written confirmation. It is in any case subject to written confirmation by Bramble upon receipt of Buyer’s order. All supplementary agreements and amendments to the contract must be made in writing to be valid. The delivery will be deemed to take place when the goods are delivered to the Buyer at the place of performance. Place of performance for Bramble´s deliveries shall be the location of the works or warehouse from which Bramble delivers, for payments it shall be Hamburg, Germany. In these terms and conditions the headings are for reference only and will not affect their interpretation.

 

2.  Time Limits 

Working days as stipulated by these terms and conditions are the weekdays Monday to Friday with the exception of the public holidays in the Federal Republic of Germany as well as 24th and 31st December. The day of conclusion of the contract or, where applicable, the day upon receipt of any notice stipulating a time limit, shall not be included in the computation of the relevant period of time or deadline. Any declarations which are subject to time limits must reach the recipient not later than 4 p.m. CET on the final day prior to expiry of the time limit.

 

3.  Weight 

Bramble shall be entitled to deliver with a tolerance of 2% more or less of the contracted quantity, or 5% more or less if an „approximate“ quantity has been contracted. At time of delivery or part delivery of the goods, Bramble shall be obliged to give notice of any deviation from the contract quantity. Performance of the contract shall be based on the weight established by weighing or measuring at dispatch. Both parties or their authorized representatives shall be entitled to participate in the weighing or any measurement procedures. Axle weighing is not permitted.

 

4.  Performance of Contractual Quantity 

If a particular quantity, limited by two figures (from – up to), has been agreed upon, the mean quantity shall be the basis of contractual performance.

 

5.  Quality 

In the case of sale according to sample, the goods must, on average, correspond to the appearance and the analysis data of the purchase sample. If the goods are sold „subject approval of sample“ an agreement shall be made as to when the Buyer must give his final decision. If the Buyer fails to give due notice to Bramble within the stipulated time limit, the sample shall be deemed to have been approved. In the case of „tel quel“ transactions, the Buyer shall be obliged to accept the goods irrespective of their quality provided that the delivered goods are in accordance with the description as specified in the contract. In principal the examination or testing of the goods by the Buyer shall be subject to prior written agreement. Should there be no such agreement or should Buyer fail to comply with such agreement within the time stipulated therein, the goods shall be considered in accordance with the contract terms as soon as they leave the works and/ or warehouse. Even in the absence of any special agreement, goods of sound and merchantable quality are to be supplied at all times.

 

6.  Prices and Taxes

Quotations are given in Euro (€), if not otherwise stated. Prices quoted cover normal unhindered transportation or shipment. In the event of the sale of non-customs cleared goods, all costs incurred in connection with customs clearance shall be for Buyer’s account.

 

7.  Payments

All payments payable to Bramble under the contract will become due without deduction immediately on delivery of the goods unless otherwise agreed in writing. The Buyer will be in default at the latest ten (10) days after payment is due and without the need for a reminder. If Buyer fails to pay Bramble any amount due pursuant to the contract, Bramble reserves the right to charge interest from the due date for payment at an annual rate of 8 % above the base lending rate. § 353 HGB (German Commercial Code) remains unaffected form this. Buyer’s failure to effect payment against any delivery within the terms of the contract or receipt of any unfavourable information concerning Buyer’s financial standing and/ or concerning problems with the transfer of payments will entitle Bramble to either demand from Buyer security in Bramble´s choice without delay or demand immediate payment or to cancel any undelivered contract or part thereof and/ or to postpone delivery. Buyer shall generally have no right to set-off or to withhold payments of any amount payable under the contract to Bramble due to any claim. Buyer is only entitled to set-off or withhold payments when his claim is either undisputed or has come into force. Bramble may set-off any claim by Buyer against its own claims against the Buyer resulting from any transactions between Buyer and Bramble. The provisions of this clause 7 shall apply accordingly for claims by the Bramble branch offices or affiliated companies.

 

8.  Delivery

Delivery dates stated by Bramble shall be approximate and not binding on Bramble. All contracts are sold under the condition that Suppliers are delivering the goods as contractually agreed with Bramble. If any administrative confirmations, foreign exchange permits and/ other official approvals are necessary these will have no bearing on the contract and it is Buyer’s duty to obtain them and bear the costs. If the contract stipulates „delivery“, Bramble shall determine the date of delivery or, where applicable, collection of the goods within the period specified in the contract. The Buyer is to be notified of the date of delivery at least five (5) working days in advance, to be calculated from the day following such date of notice. If the contract stipulates „buyer´s call“, the Buyer shall determine the date of delivery within the period specified in the contract. He must give Bramble notice of the date of collection at least five (5) working days in advance. Where the contract stipulates either „delivery“ or „collection“ of the goods pursuant to „buyer´s call“, the term „immediately“ shall mean three (3) working days and the term „prompt“ ten (10) working days as from, but not including, the date of conclusion of the contract. For contracts with agreement „successive delivery“ or „successive collection“ the delivery or collection of the contracted quantity is to be made by approximately equal quantities during the period specified for such delivery or collection. Each part delivery shall be considered as a separate contract. In case of any failure to comply with the date of delivery or collection Bramble shall be entitled to either insist on performance, or cancel that part of the contract which is yet to be performed or claim damages for non-performance, provided that any extension of the time limit for performance has expired. In stipulating any such period of extension, not less than three (3) working days must be allowed in respect of an „immediate“ delivery date and at least six (6) working days where other periods of delivery have been agreed. A period of extension is not necessary where fixed-date transactions have been concluded. Contracts shall be considered void if neither contracting party has given a notice of reminder to the other within one month following the expiry of the stipulated date of delivery or collection. Settlement of any payments due shall be made on the basis of the market price in force on the last working day of the month following the expiry of the delivery period. Any differences are to be refunded.

 

9.  Force Majeure

Bramble shall not be responsible for delays in shipment of the goods or any part thereof occasioned by an Act of God, riot or commotion, combination of workmen, breakdown of machinery, strikes, lock-outs, fire, bans on exports or imports or any other cause comprehended in the terms „force majeure“. Bramble shall have the option to extend the time of fulfillment until the delivery will be possible. Notice of any cause of “force majeure” is to be given to the Buyer as soon as it becomes known. In the event that such a cause of “force majeure” continues for a period of more than 30 days following the expiry date of delivery or collection as stipulated in the contract, both Bramble and the Buyer shall be entitled to give written notice of cancellation of the contract within seven (7) working days following thereafter. In case of prohibition of export, blockade or hostilities or in case of any executive or legislative act executed by and/or on behalf of the government of the country of origin or the territory where the port or ports of shipment named herein is/ are situated restricting export, whether partially or otherwise, any such restriction shall be deemed by both parties to apply to this contract. Bramble shall be entitled either to extend the delivery until the prohibition or restriction has ended or to cancel the whole or parts of the contract if the prohibition or restriction is not only temporary. Buyer shall refund Bramble for any extra charges arising in connection with such delays. Buyer shall, if necessary, arrange that the period of validity of the respective banker’s credit instructions, letters of credit, import licences, foreign exchange permits and other relevant documents will be extended accordingly. Buyer shall not be entitled to claim compensation from Bramble in any of the above mentioned events. Claims based on § 285 para. 1 BGB (German Civil Code) remain unaffected form this limitation.

10.  Retention of Title

All goods delivered shall remain Bramble´s property and shall not pass on to Buyer until all claims against the Buyer arising from the mutual business relationship are settled (hereinafter referred to as goods supplied or delivered under retention of title). Any conditional, qualified or future claims and ancillary rights are included. Until the complete payment Buyer shall keep the goods as Bramble´s trustee and shall neither pledge them nor secure these goods in favour of third parties.  Where a current account exists, the retention of title shall operate as security for the balance owing to Bramble at the time in question. The Buyer is authorized to resell the goods delivered under retention of title within the normal course of his business, provided that such resale is also made under retention of title. The Buyer shall only be permitted to resell the goods supplied under retention of title or subject them to any transformation, processing or admixture on condition that he keeps detailed records of the whereabouts of such goods at any particular time with specification of the quantities and values involved. In case of any default he shall be obliged to present to Bramble satisfactory evidence of the above at his own expense. In case of outstanding payments Bramble has to consent to any combination, mixing, processing or transformation of the goods delivered under retention of title in writing. Processing or transformation of the goods delivered under retention of title is always carried out for Bramble as manufacturer without any liabilities arising from it for Bramble. Should the goods delivered under retention of title be combined or mixed by Buyer with other goods not belonging to Bramble, Bramble shall have title or joint title to the resultant product in proportion to the value of the goods supplied. If Bramble´s ownership expires due to combining or mixing Buyer shall already, at this time, assign to Bramble title or joint title to the new product in proportion to the value of the goods supplied. The new products shall be deemed to be goods in which title is retained on behalf of Bramble as defined in this clause 10 in proportion to the value of the goods supplied. The value of the goods delivered under retention of title shall be defined as the purchase price invoiced by Bramble to the Buyer, this definition, also applying hereinafter. Any outstanding claims by Buyer resulting from resale of the goods, to which Bramble holds any title, are assigned to Bramble until all outstanding payments between Buyer and Bramble have been settled. In case goods delivered under retention of title are themselves, irrespective of their condition, resold by the Buyer together with other goods not belonging to Bramble for a total price, the assignment of the Buyer ´s claim by virtue of such resale, which has already been executed by virtue of the foregoing, shall be limited to that amount which Bramble has charged to the Buyer for those goods originally supplied by him under retention of title. In the event that the Buyer receives drafts (including bills of exchange) or cheques from his customers by virtue of such resale, he herewith assigns to Bramble those claims and ancillary rights accruing to him from such drafts or cheques in the amount of the debt arising from the resale transaction which has already been assigned to Bramble in accordance with this clause 10. In case Buyer’s property is seized or otherwise becomes subject to third party rights Buyer shall inform Bramble immediately. If the value of such securities exceeds Bramble´s claims by more than 20 %, Bramble will, upon Buyer’s request, surrender securities at their option equivalent to the exceeding value. In case these provisions should not be effective in Buyer’s domicile or in the country where the goods are located, the appropriate securities according to the laws of the Federal Republic of Germany will be considered agreed upon between the parties. If the cooperation of Buyer is necessary for the establishment of such rights, Buyer is obliged, at his own expense, to take all measures for the establishment and preservation of such rights upon Bramble´s request. Title to the drafts and/or cheques concerned is herewith assigned to Bramble by the Buyer who shall hold in trust such drafts or cheques on behalf of Bramble. The Buyer shall be authorized to collect the assigned claims until such authorization is revoked. In the event of such revocation, the Buyer shall, at the request of Bramble, furnish any information required by the latter and give due notification to his customers of the transfer of the rights of claim involved and hand over any relevant cheques and drafts issued by his customers to Bramble.

 

11.  Assignment

Bramble reserves the right to assign this contract or any part thereof to any of its affiliated companies. The Buyer may receive on request a full list of Bramble´s affiliated companies. Buyer shall not be entitled to assign this contract or any part of it without prior written consent by Bramble.

 

12.  Claims 

The receipt of defective goods must be reported to Bramble immediately in writing at the latest ten (10) working days after delivery. The Buyer has to examine goods upon receipt without delay; concealed defects must be reported within three (3) working days after their discovery. After an agreed acceptance has taken place, any complaint about defects which should have been discovered in the course of the acceptance procedures is excluded. The Buyer has to allow Bramble to promptly examine any objected goods, in particular these shall be made available to Bramble on request and at Bramble´s cost. In case of unjustified objection Bramble shall be entitled to impose the costs arising from this objection to the Buyer. Bramble´s liability is limited either to remedy the defective goods or to replace them. The right of substitute delivery is only given in cases where the goods are returned in their original shipping package(s). In addition to this Buyer has neither the right to claim compensation of whatever nature, except the rights stated in clause 12. Bramble alternatively, considering Buyer’s interests, has the right to reduce the sales price or to take back the goods and refund the sales price. Buyer has no right to rescind the contract or return the goods without Bramble´s specific written consent. This limitation of liability shall also apply to goods replaced in accordance with this provision. In case the subsequent performance should fail the Buyer may ask for a reduction of the purchase price or withdraw from the contract. Bramble´s liability for any defect or contractual claim resulting from the delivery of the goods automatically expires one year after the date of delivery Buyer’s rights to recourse against Bramble under § 478 BGB (German Civil Code) are restricted to the legal limitations of the claims based on defects brought by third parties against the Buyer and always provided that the Buyer has complied with his obligation to notify Bramble defects immediately pursuant to § 377 HGB (German Commercial Code). Under no circumstances are claims admissible if the goods have been put into production or have been transported from the original place of destination unless independent sealed samples are available for the final ascertainment of quality. The parties shall be entitled to participate at sampling.

 

13.  General liability

If Buyer claims compensation for other reasons than defects of goods as mentioned under clause 11, Bramble´s liability is limited to damages caused by willful misconduct or gross negligence on behalf of Bramble, its executives or vicarious agents or for being at fault for violating essential contract obligations. In the event of being at fault for violating essential contract obligations Bramble, its executives or vicarious agents shall be, except in the case of intent or gross negligence, only liable for foreseeable, contract specific typical damages. Bramble shall not be liable under any circumstances for any indirect or consequential loss or damage of whatever kind.  Such claim or claims do not entitle Buyer to cancel the contract, unless Bramble is responsible for the claimed breach of duty. The above mentioned liability restrictions shall not apply in case of harm to life, physical injury or harm to health. The liability for claims based on the German Product Liability Act remains unaffected from the aforementioned restrictions.

 

14.  Applicable Law

The laws of the Federal Republic of Germany shall apply. The United Nations Convention on Contracts for the Sale of Goods (CISG) of 11 April 1980 shall not apply.

 

15.  Court of Arbitration 

If a dispute arising out of or in connection with this contract and its execution cannot be settled between the parties in an amicable way, the same shall be submitted to an Arbitration Tribunal according to the rules and regulations of the GROFOR, the German Association of Wholesale Traders in Oils, Fats and Oil Raw Materials (Registered Association) for a final and binding judgment. The location of the arbitration shall be Hamburg, Germany. The Buyer, including states, companies owned by states and public entities herewith expressly confirms that he will submit to this arbitration clause. Buyer must send his consent to this arbitration clause as integral part of any contract with the Seller to Bramble in written. The effectiveness of the total contract or other provisions of the General Terms and Conditions of Sale are not affected thereby. They are effective at the time of the conclusion of the contract.

 

16.  Supplementary Clause

In the event that any individual clauses of these terms and conditions are, or shall become, invalid, this shall not affect the validity of the remaining clauses. An invalid clause shall be deemed to have been replaced by such provision which is legally valid and corresponds nearest to the legal and economic purpose of the clause originally deemed invalid.

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